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So vermeiden Sie Streit ums Erbe

Jeder wünscht sich, dass in der Familie nach dem eigenen Tod Harmonie und Zusammenhalt herrschen. Doch leider ist das nicht immer der Fall, weil ein Streit um den Nachlass entbrannt ist. Grund dafür ist häufig, dass eine Erbengemeinschaft entstanden ist – was viele Erblasser nicht wussten und wollten. Wie Sie das verhindern können und was Sie sonst noch wissen sollten.

Erbengemeinschaft
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Was macht eine Erbengemeinschaft so problematisch?

Eine Erbengemeinschaft wird rechtlich wie eine Person behandelt, die nur mit einer Stimme sprechen darf. Das bedeutet, dass alle Beteiligten gemeinsam entscheiden müssen, was mit den einzelnen Bestandteilen des Erbes geschehen soll. 

Warum ist das so schwierig?

Finanzielle Mittel wie z. B. Bargeld, Spar-Guthaben oder auch Depots können problemlos anhand der Erbquoten aufgeteilt werden. Auch beim Hausrat ist es häufig kein Problem, sofern sich die Kinder einig sind. Was aber, wenn zwei Kinder dasselbe Silberbesteck haben möchten? Kompliziert wird es auch, wenn eine Immobilie im Spiel ist. Hier bestehen drei verschiedene Möglichkeiten:

  1. Die Immobilie behalten und vermieten. Dann stehen z. B. Geschwister als Erbengemeinschaft im Grundbuch.
  2. Die Immobilie verkaufen und das Geld teilen.
  3. Ein Erbe übernimmt alles und zahlt die anderen aus, wobei man sich über den Kaufpreis einig werden muss.

Was passiert, wenn Erben sich auch nach längerer Zeit nicht einigen?

Eine natürliche Aufteilung ist nur dann möglich, wenn alle Erben übereinkommen. Sobald sich auch nur einer querstellt, läuft es i. d. R. auf eine Teilung durch Verkauf heraus. Alle Sachwerte werden dann zu Geld gemacht und die Gesamtsumme aus Ersparnissen und Erlösen unter allen Erben entsprechend der Quoten aufgeteilt.

Gut zu wissen: Laut Gesetz kann jeder Erbe jederzeit erzwingen, dass der Nachlass zu Geld gemacht wird. Jeder hat dabei einen gleichgroßen Einfluss, der Erbanteil spielt keine Rolle.

Bei einer Immobilie läuft es ohne Einigung auf eine Teilungsversteigerung beim Amtsgericht hinaus. Dies sollte jedoch vermieden werden, weil dabei mitunter niedrige Erlöse entstehen können. Besser ist beispielsweise die Vermittlung eines Rechtsanwalts. Bei einer einvernehmlichen Einigung kommen alle Erben schneller an den Nachlass. Andernfalls bleibt das Geld so lange im gemeinsamen Topf, bis alle Einzelheiten geklärt sind.

Können neben einem Alleinerben auch mehrere Vermächtnisse in einem Testament aufgeführt werden?

Ja, das ist möglich. Der Alleinerbe hat die Aufgabe, den Vermächtnisnehmern die zugedachten Gegenstände oder Geldbeträge zukommen zu lassen.

Ein Beispiel: Eine verwitwete Frau hat zwei Kinder, besitzt eine Immobilie (Wert 500.000 Euro) sowie eine kleine Sammlung an Münzen. Per Vermächtnis kann sie ein Kind zum Alleinerben machen, dem anderen Kind ein Vermächtnis über 250.000 Euro zuteilen sowie über ein weiteres Vermächtnis bestimmen, dass die Münz-Sammlung an ein Museum gehen soll.

Erhalten Kinder oder Ehepartner auch etwas, wenn es im Testament einen anderen Alleinerben gibt?

Ja. Wer Anspruch auf einen Pflichtteil hat (größtenteils Ehepartner und Kinder), dem bleibt der Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils immer erhalten. Dies ist unabhängig davon, ob ein Alleinerbe zur gesetzlichen Erbfolge gehört oder eine völlig andere Person ist.  Dieser Anspruch ist ein reiner Geldanspruch, der gegenüber dem Alleinerben besteht.

Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte zählen nicht zur Erbengemeinschaft; sie haben kein Mitspracherecht, was mit dem Erbe geschehen soll.

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Angenommen, man setzt einen Alleinerben ein und bedenkt andere mit einem Vermächtnis – können Kinder dann nach dem Tod an diesen Vorgaben noch etwas ändern?

Nein. Ein Testament mit einem Alleinerben und Vermächtnissen ist eindeutig; es kann nur vom Erblasser zu Lebzeiten geändert werden.

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Jeder Erblasser kann bei Bedarf weitere Vorgaben machen, was mit dem Nachlass passieren soll. Mit einer sogenannten Teilungsanordnung können beispielsweise bestimmte Vermögenswerte bestimmten Personen zugeordnet werden. Umgekehrt kann ins Testament auch ein Teilungsverbot aufgenommen werden, mit dem ein bestimmter Teil des Nachlasses nicht unter der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden darf. Die Aufnahme von Auflagen wie z. B. Details zur Bestattung oder zur Pflege eines Haustiers sind ebenfalls möglich.

Es gibt für Erben in einer Erbengemeinschaft eine Ausnahme zur Abweichung einer Teilungsanordnung: Wenn sich alle einig sind, können sie davon abweichen.

Wer als Erblasser sicherstellen will, dass es exakt bei den Verfügungen im Testament bleibt, sollte einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dieser setzt dann den erklärten Willen im Interesse des Verstorbenen um.

Wenn man einen Alleinerben einsetzt, um eine Erbengemeinschaft zu verhindern, kann man diesem dann zu Lebzeiten schon den Großteil des Erbes zukommen lassen?

Ja. Allerdings sollte man hier unbedingt auf die Freigrenzen für die Schenkungssteuer achten. Gerade beim Übertragen einer Immobilie, in der man selbst wohnt, sollte man sehr vorsichtig sein. Immobilien machen den größten Wert des Vermögens aus, Geldvermögen spielt bei den meisten Erbschaften eine eher untergeordnete Rolle. Würde man eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen, wäre man den größten Teil des Vermögens los. 

So setzen Sie Ihr Testament richtig auf

Privates Testament:

  • Verfassen Sie Ihr Testament handschriftlich.
  • Nehmen Sie Ort, Datum und Unterschrift mit Vor- und Nachnamen auf. 
  • Gegen eine einmalige Gebühr von 75 Euro kann das Testament beim Gericht hinterlegt werden. Andernfalls gilt: Wer ein Testament findet, ist dazu verpflichtet, es dem Nachlassgericht umgehend auszuhändigen.

Notarielles Testament:

  • Ein notariell erstelltes Testament ist kostenpflichtig.
  • Vorteil: Notare haben eine Beratungspflicht. Sie weisen auf mögliche missverständliche Formulierungen oder Probleme hin und achten darauf, dass keine Formfehler entstehen, die das Testament ungültig machen.
  • Das Testament wird vom Nachlassgericht geöffnet.

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Quelle: Roularta Media Deutschland
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